Satzung des Stadtmarketingvereins Pro Rinteln e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Pro Rinteln“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Rinteln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Stadtentwicklung in Rinteln sowie die Profilierung als attraktive Wohn-, Einkaufs- und Erlebnisstadt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person beantragen. Voraussetzung ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Es ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.

Der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschluß ist nicht möglich.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, ist dem Mitglied vor Beschlussfassung des Vorstandes rechtliches Gehör zu gewähren.

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann ausnahmsweise in Einzelfällen Beiträge stunden oder auf Antrag erlassen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

Mit der Aufnahme in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch Dritte ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  1. Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  4. Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
  6. Wahl der Kassenprüfer

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gesandt worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Annahme des Antrages auf die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitgliede geleitet.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem Geschäftsführer und Beisitzern.

Jedes der drei Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Geschäftsführer) ist einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB). Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Zur Erledigung seiner Aufgaben bildet er Ausschüsse, welche von Beisitzern geleitet werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Förderung des Vereinszweckes gem. § 2
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  4. Erstellung der Jahresberichte, Buchführung und Aufstellung eines Haushaltsplanes

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch automatisch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Nach Ablauf der ersten Wahlperiode werden zur Vermeidung der kompletten Neuwahl eines Vorstandes der 1. Vorsitzende und die Hälfte der Beisitzer sowie der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und die andere Hälfte der Beisitzer im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt, also nicht gleichzeitig. Aus diesem Grund werden bei der Vorstandswahl nach Ablauf der ersten Wahlperiode der 1. Vorsitzende und die Hälfte der Beisitzer für zwei Jahre sowie der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und die andere Hälfte der Beisitzer für ein Jahr gewählt.

§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Diese prüfen für das jeweils zurückliegende Jahr die Buchführung, wobei den Kassenprüfern alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung zu überlassen sind.

§ 16 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen ist entsprechend dem Vereinszweck für die Weiterentwicklung der Stadt Rinteln einzusetzen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das bestehende Vermögen der Stadt Rinteln für Zwecke der Wirtschaftförderung zu.

Rinteln, September/Oktober 2012

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